Informationen zur Schweigepflicht

PsychotherapeutInnen sowie deren Hilfspersonen sind gemäß § 15 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990 zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

Diese strenge berufsrechtlich normierte Verschwiegenheitspflicht über Geheimnisse gegenüber Dritten ist Grundlage für das besondere Vertrauensverhältnis in der Beziehungsarbeit zwischen den genannten Berufsangehörigen und den Patientinnen/Patienten.

Schutzobjekt der Rechtsordnung ist somit das besondere Vertrauensverhältnis zwischen diesen Berufsgruppen und den Patientinnen/Patienten. Damit soll gewährleistet werden, dass in einem geschützten Rahmen erstens jemand eine Therapie überhaupt in Anspruch nimmt, zweitens, wenn dies der Fall ist, rechtlich abgesichert über seine psychischen Probleme offen sprechen kann, und drittens dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, diese psychischen Probleme entsprechend fachlich-professionell behandeln zu können.


Der psychotherapeutische Berufskodex